Was bedeutet die Abschaffung des Eigenmietwerts für den Heizungsersatz?

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Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 die eidgenössische Abstimmung zur Reform der Wohneigentumsbesteuerung angenommen und damit auch der Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstgenutzte Erst- und Zweitliegenschaften zugestimmt. In der Folge kommt es auch bei der steuerlichen Behandlung von Wohneigentum zu wesentlichen Neuerungen.

Bislang können die Kosten für Investitionen für energiesparende und umweltschonende Massnahmen (z. B. Heizungsersatz, Dämmmassnahmen, Fenstersanierung) bei den Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden abgezogen werden. Mit der Reform der Wohneigentumsbesteuerung werden diese Abzugsmöglichkeiten bei der direkten Bundessteuer entfallen.

Die Kantone können diese Abzüge weiterhin vorsehen, allerdings bis spätestens 2050. Ob und wie die Kosten für energiesparende und umweltschonende Massnahmen in Zukunft noch bei den Kantons- und Gemeindesteuern abziehbar bleiben, wird von der jeweiligen kantonalen Umsetzung abhängen.

Eigentümerinnen und Eigentümer, welche zukünftig einen Heizungsersatz oder energetische Modernisierungsmassnahmen ins Auge fassen und dabei von Steuerabzügen profitieren wollen, sollten sich frühzeitig über die geltenden und zukünftigen Regelungen bei ihren kantonalen Steuerämtern informieren.

Weil die Reform der Wohneigentumsbesteuerung zu Anpassungen bei den relevanten Liegenschaftskostenverordnungen auf Bundesebene führt und auch die Kantone ihre rechtlichen Grundlagen anpassen müssen, ist das Inkraftsetzungsdatum der neuen Bestimmungen aktuell noch offen. Das Inkrafttreten wird jedoch nicht vor 2028 erfolgen.

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