Nationales Förderprogramm Impulsberatung «erneuerbar heizen»

Förderbedingungen – Inkraftsetzung am 1. September 2026

I. Höhe der Förderbeiträge für die Impulsberatung «erneuerbar heizen»

  • Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten bis 30 kW Heizleistung: pauschal 450.- Franken je Wärmeerzeugungsanlage («kleine Impulsberatung»).

  • Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäuser über 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten über 30 kW Heizleistung: pauschal 1'800.- Franken je Wärmeerzeugungsanlage («grosse Impulsberatung»).

II. Anforderungen an das Gebäude resp. die Wärmeerzeugungsanlage

  • Pro Wärmeerzeugungsanlage ist nur eine Impulsberatung förderberechtigt. Bei Auflösung einer gemeinsamen Wärmeerzeugungsanlage (z. B. eines bestehenden Wärmeverbunds) können auf begründeten Antrag im Voraus durch die Betriebsstelle Abweichungen bewilligt werden.

  • Förderberechtigt sind Impulsberatungen für den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, die älter als 10 Jahre ist, und dies unabhängig von der Gebäudekategorie und vom Energieträger des alten Wärmeerzeugers.

  • Die Wärmeerzeugungsanlage muss als Hauptheizung für die Raumwärme dienen (Prozesswärme ist ausgeschlossen).

III. Allgemeine Bedingungen

IV. Gesucheinreichung und Gesuchprüfung

V. Fehlerhafte Gesuche und Missachtung der Förderbedingungen

  • Gesuche, welche fehlerhaft sind oder bei denen die Anforderungen an die Impulsberatung nicht erfüllt sind, werden nicht berücksichtigt.

  • Werden fehlerhafte Gesuche oder das Nichterfüllen der Förderbedingungen im Rahmen von Stichproben und Nachkontrollen nach der Auszahlung festgestellt, hat die Impulsberaterin oder der Impulsberater die erhaltenen Beiträge zurückzubezahlen.

  • Impulsberater/innen, welche die Förderbedingungen missachten, werden von der Liste der Impulsberater/innen gestrichen. Weitere rechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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