I. Höhe der Förderbeiträge für die Impulsberatung «erneuerbar heizen»
Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten bis 30 kW Heizleistung: pauschal 450.- Franken je Wärmeerzeugungsanlage («kleine Impulsberatung»).
Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäuser über 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten über 30 kW Heizleistung: pauschal 1'800.- Franken je Wärmeerzeugungsanlage («grosse Impulsberatung»).
II. Anforderungen an das Gebäude resp. die Wärmeerzeugungsanlage
Pro Wärmeerzeugungsanlage ist nur eine Impulsberatung förderberechtigt. Bei Auflösung einer gemeinsamen Wärmeerzeugungsanlage (z. B. eines bestehenden Wärmeverbunds) können auf begründeten Antrag im Voraus durch die Betriebsstelle Abweichungen bewilligt werden.
Förderberechtigt sind Impulsberatungen für den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, die älter als 10 Jahre ist, und dies unabhängig von der Gebäudekategorie und vom Energieträger des alten Wärmeerzeugers.
Die Wärmeerzeugungsanlage muss als Hauptheizung für die Raumwärme dienen (Prozesswärme ist ausgeschlossen).
III. Allgemeine Bedingungen
Die Auszahlung von Förderbeiträgen erfolgt im Rahmen des verfügbaren Budgets. Falls die Budgetmittel ausgeschöpft werden, werden keine Gesuche mehr entgegengenommen, auch wenn eine Impulsberatung bereits durchgeführt wurde. Es werden keine Wartelisten geführt. Es besteht kein Anspruch auf Förderbeiträge.
Gefördert werden ausschliesslich Impulsberatungen, die Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden in der Schweiz betreffen.
Die Förderbeiträge werden der Einfachheit halber direkt an die Impulsberater/innen ausbezahlt.
Pro Eigentümerschaft (natürliche oder juristische Person) können innerhalb eines Kalenderjahres höchstens vier Beratungen durch denselben Impulsberater / dieselbe Impulsberaterin sowie insgesamt durch deren Beratungsfirma durchgeführt werden.
Förderberechtigt sind Impulsberatungen «erneuerbar heizen»,
welche im Förderportal spätestens 3 Monate nach deren Durchführung eingereicht werden.
welche mit den zum Zeitpunkt der Impulsberatung offiziellen, aktuellen Checklisten der Impulsberatung «erneuerbar heizen» korrekt durchgeführt worden sind;
die durch zugelassene Impulsberater/innen durchgeführt werden. Massgebend ist die zum Zeitpunkt der Impulsberatung vom BFE publizierte Liste der Impulsberater/innen;
wenn der/die Impulsberater/in dem/der Gebäudeeigentümer/in keine Aufwendungen in Rechnung stellt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Impulsberatungen bei Gebäuden, für welche bereits ein GEAK Plus (Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht), der nicht älter als 5 Jahre ist, vorliegt
Anderweitige Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien und Heizungen;
Impulsberatungen, welche allfällige Beiträge aus kantonalen und kommunalen Förderprogrammen erhalten (Doppelförderung).
Impulsberatungen für Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind;
Impulsberatungen, deren Gesuche trotz der Möglichkeit zur Korrektur die Anforderungen nicht erfüllen.
Impulsberatungen, welche einmal abgelehnt wurden. Sie können nicht erneut von derselben Beraterin / demselben Berater oder deren Beratungsfirma eingereicht werden.
Anderweitige Beratungstätigkeiten sind unter Angabe allfälliger Kosten gegenüber der Gebäudebesitzerin/dem Gebäudebesitzer klar auszuweisen.
Um eine hohe Qualität der Beratungen sicher zu stellen, ist basierend auf dem angenommen durchschnittlichen Beratungsaufwand die Auszahlung von Förderbeiträgen pro Berater/in limitiert. Im Durchschnitt über zwei Monate können pro Monat maximal 48 Beratungseinheiten gefördert werden. Dabei entspricht eine «kleine Impulsberatung» einer und eine «grosse Impulsberatung» vier Beratungseinheiten. Über die Fördergrenze eingereichte Beratungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
In der gMFH-Checkliste ist auf Seite 1 unter Gebäudeeigentümer/in – Förderberechtigte/r anzugeben:
Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften: Der Verwalter gemäss Artikel 712q des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
Bei juristischen Personen: Eine zeichnungsberechtigte Person der juristischen Person, bei Kollektivunterschriften sämtliche zeichnungsberechtigten Personen;
Bei einer einfachen Gesellschaft: Alle Gesellschafter oder, wenn vorhanden, der geschäftsführende Gesellschafter nach Artikel 535 des schweizerischen Obligationenrechts.
Eine bevollmächtige externe Immobilienverwaltung ist in der gMFH-Checkliste auf Seite 1 unter Ansprechperson Eigentümerschaft anzugeben.
Wenn die Ansprechperson eine bevollmächtige externe Immobilienverwaltung ist, müssen die Ergebnisse der Beratung in jedem Fall auch der Eigentümerschaft bzw. den Personen gemäss Ziffer 15 zugestellt werden.
Die Beratungsdienstleistung gegenüber dem/der Hauseigentümer/in untersteht der MwSt.-Pflicht.
Selbständig erwerbende Impulsberater/innen müssen einen gültigen Nachweis der Selbständigkeit (SE-Nachweis) vorweisen können und sind verpflichtet, die Beiträge für sich und ihre Mitarbeitenden mit ihrer AHV-Ausgleichskasse abzurechnen. Weder das BFE noch die Hauseigentümer/innen schulden den Impulsberatern und deren Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, usw.) oder anderweitige Entschädigungsleistungen, wie namentlich bei Ferien, Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod. Allfällige dem BFE in Rechnung gestellte Kosten werden dem/der Impulsberater/in von der Vergabestelle weiter verrechnet.
IV. Gesucheinreichung und Gesuchprüfung
Das Gesuch mit vollständig und korrekt ausgefüllter sowie unterzeichneter Checkliste wird durch die Impulsberaterin oder den Impulsberater nach erfolgter Impulsberatung über das Förderportal eingereicht.
Es werden nur Gesuche berücksichtigt, welche alle Anforderungen einhalten.
Ist das Dossier fehlerhaft oder unvollständig, erhält die Impulsberaterin oder Impulsberater einmalig die Möglichkeit, innerhalb von 3 Wochen die nötigen Verbesserungen vorzunehmen. Nach dieser Frist wird das Gesuch endgültig abgelehnt.
Die Beratungsberichte der Impulsberatungen (Checklisten) werden ausschliesslich digital als auswertbares PDF vollständig ausgefüllt und elektronisch unterschrieben (siehe Spezifizierungen gemäss Faktenblatt elektronische Checkliste) entgegengenommen. Checklisten in einem elektronisch nicht auswertbaren Format werden zurückgewiesen.
Die Beratungsberichte der Impulsberatungen müssen von der Eigentümerschaft bzw. den Personen gemäss Ziffer 15 und der/dem Impulsberater/in unterzeichnet sein. Anleitung zum digitalen Unterschreiben der Checkliste siehe Faktenblatt elektronische Checkliste.
Werden mehrere Checklisten gleichzeitig hochgeladen, erfolgt ein einziger Auszahlungsbetrag.
V. Fehlerhafte Gesuche und Missachtung der Förderbedingungen
Gesuche, welche fehlerhaft sind oder bei denen die Anforderungen an die Impulsberatung nicht erfüllt sind, werden nicht berücksichtigt.
Werden fehlerhafte Gesuche oder das Nichterfüllen der Förderbedingungen im Rahmen von Stichproben und Nachkontrollen nach der Auszahlung festgestellt, hat die Impulsberaterin oder der Impulsberater die erhaltenen Beiträge zurückzubezahlen.
Impulsberater/innen, welche die Förderbedingungen missachten, werden von der Liste der Impulsberater/innen gestrichen. Weitere rechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.